BGH: Bank schädigt Anleger Vorsätzlich sittenwidrig, wenn sie als Objektfinanziererin mit dem Anleger nachteilige, vom Prospekt abweichende Vereinbarungen trifft

25.11.09 17:59

Eine das Fondsobjekt finanzierende Bank haftet gegenüber Fondsanlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn sie feststellt, dass die Haftungsbedingungen, mit denen die Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern warb, nicht im Einklang mit den Haftungsregelungen der Darlehensverträge stehen und es unterlässt dies zu ändern oder gegenüber den Anlegern klarzustellen.

Hamburg, den 25.11.2009. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat wieder die Rechte der Fondsanleger gestärkt. Er hat den Anlegern einen Schadensersatzanspruch gegen Banken zugesprochen, die den Gesellschaftern eines Fonds verschwiegen haben, dass die Regelungen aus Verträgen zwischen Bank und Fondsgesellschaft in Widerspruch zu den Prospektangaben und werbenden Unterlagen stehen (Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 179/07).

In dem zu entscheidenden Fall hatten sich die Anleger an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt. Im Prospekt wurde angegeben, dass die Fondsanleger erst mit ihrem eigenen Vermögen haften, wenn das Grundstück der Gesellschaft verwertet wurde. Die Grundstücksgesellschaft hatte bei der beklagten Bank vor der Anwerbung der Fondsanleger Darlehen aufgenommen. Die beklagte Bank prüfte vor der Anwerbung die Konzeption und das Prospekt der Anlage. Vier Jahre nach der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft wurde eine Ergänzungsvereinbarung zu den Darlehensverträgen zwischen Bank und Fondsgesellschaft geschlossen, die (u.a.) im völligen Widerspruch zu den Prospektangaben eine persönliche Haftung implementierte. Der Bank war bekannt, dass die Haftungsregelung der Angabe im Prospekt widerspricht. Dennoch sah sie von einer Klarstellung gegenüber den Fondsanlegern ab.

Der Senat urteilte, dass eine Bank die Anleger vorsätzlich sittenwidrig schädigt, wenn sie eine Objektfinanzierung durchführt, obwohl ihr bekannt ist, dass im Prospekt eine Haftungsbeschränkung ausgewiesen wurde, die mit der (späteren) Haftungsregelung im Darlehensvertrag nicht im Einklang steht. In einem solchen Fall hätte sie entweder den Darlehensvertrag ändern müssen oder die Fondsanleger über die festgestellten Widersprüche informieren müssen.

Unterlässt die Bank dies, beteiligt sie sich planmäßig und bewusst an einer Täuschung der Fondsanleger. Die Bank ist deshalb den Anlegern gem. § 826 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass eine Bank auch dann gegenüber dem Fondsanleger haftet, wenn sie nicht in direktem Kontakt mit ihm steht. Zwar bestehen in einem solchen Fall keine Verpflichtungen der Bank aus Vertrag oder aus der Vertragsanbahnung, jedoch kommt eine deliktische Haftung in Betracht, wenn die Bank durch ihr Verhalten den Fondsanleger vorsätzlich schädigt.

Dieses Urteil ist für Kapitalanleger in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen verdeutlicht der BGH, dass Banken, die mit Fondsgesellschaften Verträge schließen, eine Informationspflicht obliegt, wenn Widersprüche zwischen den Prospektangaben und den abgeschlossenen Vertrag erkennbar sind.

Zum anderen verdeutlicht das Urteil auch den Stellenwert, den diese Pflicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zukommt. Denn nicht jedes Unterlassen einer Rechtspflicht ist sittenwidrig. Vielmehr ist es erforderlich, dass das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (BGH, NJW 2001, 3702).

Der BGH sieht es mithin als sittliche Verpflichtung einer Bank Kapitalanleger zu informieren über für sie erkennbar sittenwidriges Verhalten ihrer Vertragspartner. Tut sie dies nicht, oder nimmt zumindest billigend in Kauf, dass dem Anleger eventuell ein Schaden entsteht, so haftet sie selbst gegenüber dem Anleger für dem gesamten Schaden, der dem Anleger hierdurch entsteht.

Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper (wiss. Mit. Dipl.-Jur. und iur.cand. Manuela Reichelt-Schulz)