BGH: Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen (Kick-Back V)

07.07.09 17:19

Verletzt eine Bank die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen, trägt sie die Beweislast dafür, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Hamburg, 06.07.2009. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat erneut die Rechte von geschädigten Anlegern gestärkt und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken erleichtert (Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

In seiner Entscheidung beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen (Kick-Backs) an eine Bank, die vom Anleger an eine Kapitalanlagegesellschaft gezahlt wurden. Damit knüpft der BGH praktisch nahtlos an die bisherige Rechtsprechung an. Im Einzelnen:

Bereits mit seiner Kick-Back- Entscheidung vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) hat der BGH klargestellt, das die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Zudem sei ein möglicher Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Bank nicht nach § 37a WpHG verjährt.

Über Kick-Backs hat die Bank deshalb aufzuklären, damit der Kunde sich ein eigenes Bild darüber machen kann, aus welchen Gründen ihm ein Produkt von seinem Berater empfohlen wird. Nur dann kann der Kunde erkennen, ob die Empfehlung auf die Qualität des Produkts zurückzuführen ist oder ob (eventuell auch) wirtschaftliche Interessen der Bank hinter der Entscheidung stehen.

In der neuen Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort und stellt fest, dass die beratende Bank den Nachweis erbringen muss, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, d.h. den Kunden weder vorsätzlich noch fahrlässig nicht über Rückvergütungen aufgeklärt zu haben. Nach § 280 I BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich.

Im vorliegenden Falle war die fahrlässige Beratungspflichtverletzung nach § 37a WpHG bereits verjährt und nur noch die Vorsatzhaftung im Streit. Die beklagte Bank berief sich in Bezug auf die Aufklärungspflicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum. Hierzu stellte der BGH fest, dass sich derjenige, der sich auf einen Rechtsirrtum beruft, diesen auch darlegen und beweisen muss. Darum hat sich nun das Berufungsgericht zu kümmern, denn der BGH gab die Sache mit diesen Maßgaben an das OLG München zurück.

Angesichts der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH werden solche Beweise in zukünftigen Streitigkeiten wohl kaum zu erbringen sein. Eine diesbezügliche Rechtsprechung reicht mindestens bis ins Jahr 1997 zurück und stützt sich auf eine Richtlinie der deutschen Bankenaufsicht (BaFin).

Zudem gelangte der BGH zu dem Rückschluss, dass die Grundsätze des aufklärungsrichtigen Verhaltens auch bei einer Aufklärungspflichtverletzung bezüglich Rückvergütungen für den Anleger streiten. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Mark Heinemann, Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper